Standesregeln (SSR)
Schweizerische Standesreglen (SSR)
Schweizerische Standesreglen (SSR)
Nach Einführung der Schweizerischen Standesregeln ("SSR") auf den 1. Juli 2005 haben sich verschiedene Fragen zu einzelnen Bestimmungen der Standesregeln gestellt. Mit dem Ziel der einheitlichen Interpretation der SSR in allen kantonalen Verbänden hat der SAV ein Konsultativgremium (Ausschuss des Vorstandes) eingesetzt, um solche Fragen zu beantworten. Der Vorstand hat sich vorbehalten, Fragen allgemeiner Natur oder solche, die nicht einfach gelöst werden können, dem Fachausschuss "Anwaltsrecht" zu unterbreiten und dessen Meinung einzuholen.
Der Vorstand des SAV hat von dieser Möglichkeit für einige Fragen Gebrauch gemacht und hat vor einer definitiven Verabschiedung und Bekanntmachung diese Thesen der Präsidentenkonferenz als beratendem Gremium unterbreitet.
Die vom Vorstand unterbreiteten Antwortvorschläge sind, nach entsprechender Vorbereitung in den kantonalen Verbänden, anlässlich der Präsidentenkonferenzen vom 10. November 2006 und vom 24. April 2007 in Gruppen diskutiert und dann im Plenum verabschiedet worden, soweit dies in der Sache möglich war.
Die Ergebnisse des Versuchs einer einheitlichen Interpretation zu standesrechtlichen Fragen finden sich jeweils bei der betreffenden Bestimmung unter dem Stichwort „angenommene These SAV“. Fehlt eine entsprechende Auslegungsregel, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Frage für den SAV entweder noch nicht gestellt hat oder an der Präsidentenkonferenz dazu noch keine Einigung erzielt werden konnte.
Darüber hinaus sind den einzelnen Bestimmungen dem SAV zugänglich gemachte Entscheide aus der kantonalen Rechtsprechung zugeordnet.
Vertrauenswürdigkeit und Werbefreiheit
Vertrauenswürdigkeit und Werbefreiheit
Zuverlässigkeit des pactum de palmario
Angenommene These SAV
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein pactum de palmario nur dann zulässig ist, wenn im vereinbarten Basishonorar neben der reinen Kostendeckung zumindest ein angemessener Honorarteil enthalten ist.
Die Höhe des kostendeckenden Honorars kann nicht absolut bestimmt werden. Dieses variiert von Region zu Region und vor allem von Kanzlei zu Kanzlei.
Pactum de Palmario
Pactum de Palmario
Fairness und Kollegialität
Art. 26 in Verbindung mit Art. 6 SSR
Gemäss Art. 26 SSR müssen Mitteilungen, die vertraulich sein sollen, diesen Willen in der Mitteilung klar zum Ausdruck bringen und dürfen alsdann keinen Eingang in gerichtliche Verfahren finden. Art. 6 SSR hält fest, dass Anwältinnen und Anwälte das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren dürfen. Wie stellt sich das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen dar?
Angenommene These SAV
Art. 6 SSR (Vergleichsvorschläge) ist lex specialis zu Art. 26 SSR (vertrauliche Kommunikation). Vergleichsvorschläge benötigen in diesem Sinne keinen speziellen Vertraulichkeitsvermerk; sie dürfen auf jeden Fall nur mit dem Einverständnis der Gegenseite dem Gericht bekannt gegeben werden. Art. 6 SSR kommt immer dann zur Anwendung, wenn in einem Schreiben ein Vergleichsvorschlag enthalten ist. Es spielt dann keine Rolle, ob noch andere Informationen darin offengelegt werden, die, wenn ohne Vergleich mitgeteilt, einen Vertraulichkeitsvermerk bräuchten, damit sie einem Gericht nicht offengelegt werden dürfen.
Kontaktaufnahme mit Gegenpartei
Kontaktaufnahme mit Gegenpartei
Direktkontakt mit Gegenpartei
Auslegung und Anwendung
Auslegung und Anwendung
Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung
Angenommene These SAV
Es besteht keine standesrechtliche Pflicht eines SAV-Mitglieds, einem Klienten seine Haftpflichtversicherung bekannt zu geben.
Kanzleinamen
Die Präsidenten der kantonalen Verbände haben sich übereinstimmend dafür ausgesprochen, dass keine zusätzlichen Vorschriften durch den SAV zur Frage der Kanzleinamen erlassen werden sollen; es gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen (insb. Privat-, Wettbewerbs- und Berufsrecht).
Der SAV verzichtet auf den Erlass von Bestimmungen zu den Kanzleinamen.
Terminologie Berufsregeln
Second level domains
Die Präsidenten der kantonalen Verbände haben sich übereinstimmend dafür ausgesprochen, dass zu den Second Level Domains keine Vorschriften durch den SAV erlassen werden sollen.
Der SAV verzichtet auf den Erlass von Bestimmungen zu den Second Level Domains.