Berufsregeln

  • E-mails de l'employé trouvés par l'employeur - la protection du secret professionnel de l'avocat en question    
  • Télétravail et avocats - vers une nouvelle normalité?    
  • IT und Datenschutz in der Mandatsvereinbarung    
  • Adopter des solutions legaltech en étude - récapitulatif des questions à (se) poser  
  • Microsoft Cloud für Schweizer Anwälte    
  • TF 5A_485 2020 (destiné à publication) - autorité compétente pour statuer sur la capacité de postuler de l'avocat en procédure civile    
  • Die anwaltliche Informationspflicht über die Honorarhöhe    
  • Die Anwältin als Willensvollstreckerin und Erbenvertreterin    
  • Die Anwältin als Verwaltungsrätin    
  • Défense de la défense - avocats en danger État des lieux    
  • Notes d’honoraires et secret professionnel    
  • Auf dem Weg zur digitalen Anwaltskanzlei trotz Berufsgeheimnis und Datenschutz    
  • Vertraulichkeit von Vergleichsgesprächen und Irreführung des Gerichts – BGer 2C_500 2020 vom 17. März 2021    
  • Plateforme juridique en ligne - quand l’Ordre s’en mêle    

Literatur: Berufsregeln 2021 - 2022

  • Das Anwaltsgeheimnis im Coronavirus-Contact-Tracing    
  • Tensions entre avocats et magistrats - récusation du magistrat ou incapacité de postuler de l’avocat? - Commentaire de l’arrêt du Tribunal fédéral1B_191/2020 du 26 août 2020    
  • L’obligation de «Privacy by Design» en Suisse et son implémentation dans les études d’avocats    
  • Die Schranken der Anwaltswerbung auf dem Prüfstand    
  • Wenn ein Anwalt zu weit geht … – Drei Konkretisierungen von Art. 12 Bst. a BGFA – BGer 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020    
  • Gerichte und Anwaltschaft – vereinigt Euch!    
  • COVID-19 Audiences par vidéo-conférence et justice digitale    
  • Eine gesetzliche Verankerung der Notverordnung im Bereich der Justiz wird abgelehnt    
  • Der Beizug fehlerhafter Software und Berechnungshilfen im Rahmen der anwaltlichen
    Mandatsführung (Teil II)    
  • Fehlerhafte Software - Anmerkungen aus Sicht eines Softwareanbieters    
  • Das Erfolgshonorar aus rechtsökonomischer Perspektive    
  • Der Beizug fehlerhafter Software und Berechnungshilfen im Rahmen der anwaltlichen
    Mandatsführung (Teil I)    
  • LEFin – LSFin - l’avocat dans le viseur    
  • Plateforme juridique en ligne «t’as pas deux balles?»    
  • Straffreie Geldwäscherei durch Anwälte – Demontage eines Mythos    
  • La compliance dans les études d’avocat - Quelques sujets topiques choisis    
  • Tätigkeit von Rechts- und Patentanwälten aus der Schweiz in Deutschland    
  • Revision GwG – Beratende Anwälte im Visier des Regulators    
  • Das Verbot von Interessenkollisionen und seine Durchsetzung im Prozess    
  • Conflit d’intérêts ou diligence de l’avocat: du pareil au même!    
  • Auswirkungen von Prozessfinanzierungen auf die Tätigkeit des Anwaltes    
  • Übersetztes Anwaltshonorar als Berufspflichtverletzung und das vermeintliche Recht der Kantone, das Anwaltshonorar zu regulieren – BGer 2C_205/2019 vom 26. November 2019    
  • Über Standhaftigkeiten bei der Geldwäschereibekämpfung    
  • Gestion des accès internes aux dossiers des clients et protection des données    
  • Les réserves d’usage à l’épreuve du client    
  • ATF 145 IV 218 - changement d’étude et conflits d’intérêts    
  • Anwälte im GwG-Schleppnetz – Berufsgeheimnis als Beifang    
  • GwG-Revision Das Berufsgeheimnis steht nicht zur Disposition    
  • Domiciliation des avocats - arrêt 2C_1083/2017 du 4 juin 2017    
  • Strafrechtliche Aspekte der Sterbehilfe – Fallen für Anwälte und Notare    
  • Défense d’office - défense de seconde classe?    
  • Unabhängigkeit und Berufsgeheimnis bei Subdelegation durch Hilfsperson – BGer 2C_1083/2017 vom 4. Juni 2019    
  • L’absence de confiance privilégiée en droit du mandat    
  • Les «No-Goes» de la défense pénale    
  • Changement d’étude et conflit d’intérêts    
  • Vertrauensvorschuss vs. Kostenvorschuss – Trusted Advisor    
  • L’avocat a-t-il aussi le droit d’être dans les nuages?    
  • Anwaltskanzleien in der Cloud – eine Auslegeordnung    
  • L’avocat face au conseil réglementaire - quelle frontière avec la compliance?    
  • Vermittlungs- und Dienstleistungsplattformen für Anwältinnen und Anwälte    
  • Nutzung von Cloud-Diensten durch Anwältinnen und Anwälte    

Literatur: Berufsregeln 2019 - 2020

  • Schweizerischer Anwaltsverband (SAV) – Bundesanwaltschaft (BA) – Absichtserklärung zum gegenseitigen Verhalten im Rahmen des Strafprozesses    
  • Les droits des tiers dans la procédure de levée du secret - l’ATF 142 II 256    
  • Der SAV lehnt den Entwurf des Bundesrates zur Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) entschieden ab    
  • Stellungnahme der SRO SAV/SNV im Vernehmlassungsverfahren EFD vom 1. Juni 2018 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung    
  • Règles professionnelles applicables aux activités atypiques    
  • Nach dem Bankengeheimnis wird das Anwaltsgeheimnis infrage gestellt – ein falscher Vergleich mit seltsamen Blüten    
  • Vorentwurf des GwG: Einfluss auf die beratende Tätigkeit des Anwalts und das Berufsgeheimnis    
  • Le secret professionnel de l’avocat en grave danger face à l’avant-projet de révision de la LBA    
  • Die Nutzung von Cloud-Lösungen ist eine Realität geworden    
  • L’unification de la déontologie devant les juridictions pénales internationales    
  • Interdisziplinäre Anwaltskörperschaft - wohin führt der Weg?    
  • Die Erosion des Anwaltsgeheimnisses - Die Entsiegelungspraxis des Bundesgerichts als Spiegel des Wandels des Anwaltsberufs?    
  • Les enquêtes internes et le secret professionnel de l’avocat: la fin d’une époque    
  • Commentaire de l’arrêt du tribunal fédéral 1B_486/2017 du 10 avril 2018: secret professionnel de l’avocat et levée des scellés    
  • Neues EU-Datenschutzrecht: Was gilt für Anwaltskanzleien?    
  • Le devoir de sincérité de l'avocat    
  • Anwaltsgeheimnis und Honorar-Inkasso: ein Zwischenstand
  • Anwaltskörperschaften/Vorbemerkungen zu den Bundesgerichtsentscheiden 2C_1054 und 1059/2016    
  • SA d'avocats: que des avocats au barreau    
  • Cloud as a Service für Anwaltskanzleien    
  • "Schulterschluss" entre les acteurs de la justice dans le procès civil
  • Changement de paradigme en matière de protection des données
  • Le sort des réserves d'usage après la conclusion d'un accord transactionnel
  • Siegesprämie für Anwälte – BGer 4A_240/2016 und seine Bedeutung
  • TF 4A_240/2016 ou les limites du pactum de palmario    
  • Entwurf einer europäischen Konvention
über den Rechtsanwaltsberuf – wichtiger Beitrag des CCBE    
  • Verschärfte Freizügigkeit, Beschluss aus Hindelbank, strenge Massstäbe – ein Laborbericht    
  • Secret professionnel de l’avocat et solutions cloud    
  • Stéphane Grodecki L’activité de juge suppléant par un avocat: le Tribunal federal annoncerait-il le chant du cygne?    
  • Legal marketplaces: opportunité et/ou menace pour les avocats et les Ordres d’avocats  
  • Profession d’avocat et loi sur le marché intérieur    
  • Universal gültiger Massstab für die Regulierung der Anwaltschaft?    
  • La responsabilité de l’avocat d’office; ATF 143 III 10    
  • Zeugnisverweigerungsrecht für Unternehmensjuristen – eine Notwendigkeit im internationalen Kontext    
  • Compliance und das Berufsgeheimnis der Unternehmensjuristen    
  • Les conflits d’intérêts de l’avocat administrateur (2C_45/2016)    
  • Berufsgeheimnis    
  • Le secret de l’avocat dans le CPP et le CPC: entre divergence et harmonie    
  • Unabhängige Rechtsanwältin vs. Unternehmensjurist    
  • Enquête interne et secret professionnel    

Literatur: Berufsregeln 2017 - 2018

Autor: Peter Lutz
Anwaltsrevue 11/12/2016, S. 487 – 493

Stichworte: Finanzintermediation, Bagatellbestimmung, akzessorische und berufsspezifische Tätigkeit, Sitzgesellschaften

Seit vielen Jahren sind schweizerische Anwälte und Notare nebst ihrer beruflichen Haupttätigkeit zugleich auch als Finanzintermediäre aktiv. Sie benötigen hierzu einen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO). Seit dem Jahr 2000 steht die Selbstregulierungsorganisation des Schweiz. Anwaltsverbandes und des Schweiz. Notarenverbandes Anwälten und Notaren offen. Nicht immer einfach ist es, zu klären, ob eine finanzintermediäre Tätigkeit ausgeübt wird.

Autoren: Benoît Chappuis und Ursula Cassani
Anwaltsrevue 9/2016, S. 385 – 391

Mots clés: avocat; secret de fonction; instigation; responsabilité civile; prescription

Le Tribunal fédéral a récemment rendu un arrêt tenant un avocat, ayant sollicité d’une autorité étatique une information couverte par le secret de fonction, comme l’instigateur d’un acte pénalement punissable. Il en a conclu que l’avocat était civilement coresponsable du dommage causé par la violation commise par l’autorité.

Autor: Ernst Staehelin
Anwaltsrevue 9/2016, S. 393 – 396

Stichworte: Berufsgeheimnis, Kostenvorschuss, Entbindungsverfahren für das Honorarinkasso, Berufspflicht

Im Entscheid 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 (Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht sich zur Frage geäussert, wann eine Anwältin, resp. ein Anwalt vom Berufsgeheimnis entbunden werden kann, um sein Honorar gerichtlich geltend zu machen. Erstaunlicherweise kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass diese Entbindung nur dann gewährt werden darf, wenn die Anwältin resp. der Anwalt darlegt, dass ihm die Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war. In allen andern Fällen, d. h. wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird, soll nach der neuen Praxis des Bundesgerichts die Entbindung nicht gewährt werden, was faktisch zum Verlust des Honoraranspruchs führt. Dieser Entscheid ist schwer nachzuvollziehen und bedarf einer Überprüfung. Der Autor der nachstehenden Überlegungen betrachtet den Entscheid als Ausreisser; eine Überprüfung und Korrektur drängt sich bei nächster Gelegenheit auf.

Autorin: Maria Winkler
Anwaltsrevue 6/7/2016, S. 275 – 279

Stichworte: Berufsgeheimnis, Datensicherheit, Vernichtung von physischen Datenträgern, Löschung von elektronischen Daten, Outsourcing

Anwaltskanzleien müssen aufgrund des Berufsgeheimnisses sowie aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Bearbeitung der Daten und Akten ihrer Mandanten mit besonderer Sorgfalt vorgehen und durch geeignete Massnahmen sicherstellen, dass deren Vertraulichkeit gewährleistet wird. Dies gilt auch bei deren Vernichtung und unabhängig davon, ob sie in physischer oder in elektronischer Form vorhanden sind. Der vorliegende Artikel soll eine Übersicht vermitteln, welche Risiken bei der Aktenvernichtung zu beachten sind und welche Lösungsansätze in der Praxis verfügbar sind.

Autor: Benoît Chappuis
Anwaltsrevue 4/2016, S. 183 – 186

Mots-clés: indépendance, société d’avocats, activités typiques, liberté économique

Le Tribunal fédéral vient de rendre une décision en matière de société d’avocats qui apporte un jour partiellement nouveau sur la question. C’est l’absence de délimitation claire entre les activités d’un avocat, inscrit comme indépendant, et celles d’une société active dans le domaine de services successoraux lui appartenant qui a été jugée comme source de perte d’indépendance structurelle. Cette décision souligne une nouvelle fois que ce sont les données concrètes du cas d’espèce et non la ou les formes juridiques retenues par l’avocat qui sont déterminantes pour apprécier son indépendance.

Autor: Marcus Wiegand
Anwaltsrevue 3/2016, S. 115 - 117

Stichworte: Honorarbeschwerde, Unentgeltliche Rechtspflege, Entschädigung, Widerstreitende Interessen, Interessenkollision

Handelt der unentgeltliche Rechtsbeistand, der sich nach Mandatsabschluss gegen eine Kürzung seiner Honorarnote durch das Gericht wehrt, wider die Interessen der von ihm vormals vertretenen Mandantschaft?

Autor: Jurius
Jusletter 7. März 2016

Die zuständigen Behörden der Schweiz und der USA haben am 19. Februar 2016 in Bern und am 29. Februar 2016 in Washington eine Vereinbarung unterzeichnet, mit der eine Ausnahmebestimmung für Konten von Anwälten oder Notaren in das FATCA-Abkommen aufgenommen wurde.

Autor: Benoît Chappuis
Anwaltsrevue 2/2016, S. 55 – 60

Mots-clés: secret professionnel, blanchiment, FATCA, protection de l’adulte

Le secret professionnel se trouve au centre de l’actualité. Alors qu’il vient d’être renforcé par les codes de procédure fédéraux, son étendue est remise en cause par l’accord FATCA et par les nouvelles tendances de la lutte contre le blanchiment en ce qui concerne l’activité de conseil juridique. Enfin, le nouveau droit de la protection de l’adulte impose quant à lui des obligations au mandataire qui entrent en conflit avec l’obligation de confidentialité à laquelle l’avocat est soumis.

Autor: Benoît Chappuis
Anwaltsrevue 2/2016, S. 76 – 78

Mots-clés: devoir de diligence; critique des autorités; liberté d’expression

En une année, le Tribunal fédéral a rendu trois arrêts consacrés à des avocats sanctionnés pour avoir critiqué des autorités judiciaires ou administratives. Tout en rappelant que le devoir de diligence auquel l’avocat est soumis impose certaines limites, il a cependant fermement souligné que l’avocat a non seulement le droit, mais également le devoir de critiquer les autorités lorsque cela est nécessaire. Cette jurisprudence, protectrice de la liberté d’expression, révèle l’importance que le Tribunal fédéral reconnaît à l’avocat dans le fonctionnement des institutions et la défense du justiciable.

Autor: Ernst Staehelin
Anwaltsrevue 1/2016, S. 7 – 9

Stichworte: Berufsgeheimnis, Entbindung durch die Aufsichtsbehörde, Preisgabe des Geheimnisses als «Dürfen», Ermessen des Anwalts

Nach geltendem Recht (Art. 13 BGFA) muss ein Anwalt selbst nach Entbindung von seinen Geheimhaltungspflichten nicht aussagen, wenn er sein Schweigen als im Interesse seines Klienten liegend betrachtet. Der Bundesrat will mit neuen Bestimmungen im ZGB für den Kindesschutz diese (verfassungsrechtliche) Grundregel ausser Kraft setzen und eine Mitwirkungspflicht einführen.

Autor: Thomas Müller
Anwaltsrevue 011/12/2015, S. 459 – 464

Stichworte: Anwaltsvertrag, Pflichten des Anwaltes, Haftung des Anwaltes

Der Anwalt als Dienstleister ist heute in einem vielfältigen Umfeld tätig. Dabei ist er auch Haftungsrisiken ausgesetzt. Die Anspruchshaltung der Klienten ist gestiegen. Vermehrt sehen sich deshalb Anwälte auch mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert. Ausgangspunkt der Haftung des Anwaltes bildet der Anwaltsvertrag. Im Folgenden wird untersucht, welches die wesentlichen Pflichten des Anwaltes sind und welche Haftungskonsequenzen deren Verletzung hat. Dabei wird insbesondere auf die typischen Haftungsrisiken eingegangen.

Autoren: Philipp Fischer / Didier de Montmollin / Alain Macaluso / Frédéric Neukomm / Jean-Frédéric Maraia / Anne Reiser / Jérôme Meyer
Anwaltsrevue 10/2015, S. 426 – 433

Stichworte: Anwaltsberuf, Geldwäscherei, Steuerstrafrecht

Die bereits erfolgten oder noch in Umsetzung begriffenen Reformen im Bereich der Geldwäscherei und des Steuer(straf)rechts sollten erhebliche Folgen haben für die Führung von Anwaltsmandaten, die direkte oder indirekte steuerrechtliche Eigenschaften aufweisen. Ausserdem sollte im Rahmen grenzüberschreitender Mandatsführung die Auswirkung des ausländischen Rechts unbedingt in Betracht gezogen werden. Während die in den Grenzstaaten der Schweiz geltenden Normen während der letzten Jahre keine grundsätzlichen Änderungen erfahren haben, hat ihre Umsetzung drastisch zugenommen.

Autor: Jurius
Jusletter 17. August 2015

Das Bundesgericht hat einen Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen bestätigt, das auf eine Beschwerde eines Anwalts nicht eingetreten ist. Dieser hatte seine 55-seitige Eingabe gemäss Aufforderung des Gerichts auf 25 Seiten reduziert, allerdings auf zweifelhafte Art und Weise. (Urteil 2C_204/2015)

Autor: Jurius
Jusletter 10. August 2015

Ein Kanzleibesitzer aus dem Kanton Aargau hat einer Klientin eine Rechnung von 31'000 Franken gestellt, obwohl sein Angestellter als unentgeltlicher Rechtsvertreter für die Leistungen bereits vom Gericht entschädigt worden war. Das Bundesgericht hat die deswegen verhängte Busse von 1'200 Franken gegen die Kanzlei als rechtens erklärt. (Urteil 2C_952/2014)

Autoren: Jean-Louis Collart und Ernst Staehelin
Anwaltsrevue 06/07/2015, S. 283 – 292

Stichworte: Sorgfaltspflicht des Anwalts, Interessenkollision, Anwaltshonorar, Berufsgeheimnis, Anwaltsregister, Aufsichtsbehörde, Werbung, amtliche Verteidigung, Anwaltskörperschaft

Das Anwaltsrecht ist zwar grundsätzlich durch das BGFA geregelt, wird aber durch kantonales Recht ergänzt, welches oft von Kanton zu Kanton verschieden ist. Die Harmonisierung des Anwaltsrechtes, die durch den Erlass des BGFA angestossen wurde und die durch das in Bearbeitung befindliche neue Anwaltsgesetz fortgesetzt wird, geschieht derzeit noch über die Rechtsprechung. Der nachstehende Artikel soll diese während der letzten beiden Jahre erfolgte Rechtsprechung aufzeigen, wobei sich die beiden Autoren auf eine Auswahl beschränken.

Autor: Nicolas Béguin
Anwaltsrevue 06/07/2015, S. 256 – 263

A partir du 1. 1. 2016, le dispositif anti-blanchiment suisse sera complété par l’introduction de nouvelles obligations pour les intermédiaires financiers. Cette révision législative impliquera pour les avocats, en particulier ceux exerçant une activité atypique, que ceux-ci augmentent leur vigilance dans toutes leurs relations d’affaires présentant un risque fiscal, sous peine de voir leur responsabilité pénale, voire civile, engagée.

Autor: Martin Diller
Anwaltsrevue 06/07/2015, S. 264 – 268

Stichworte: Risiko, Management, Haftung, Insolvenz, Risk-Partner

Der Begriff «Risikomanagement» ist spätestens seit dem Beinahezusammenbruch des Bankenund Versicherungssystems 2008/2009 in aller Munde. Umso erstaunlicher ist, dass Anwälte Risikomanagement in eigener Sache bislang allenfalls in Ansätzen betreiben. In den einschlägigen Handbüchern zum Kanzleimanagement findet sich zu diesem Thema praktisch nichts. Der nachfolgende Beitrag will einen ersten Überblick über die Möglichkeiten und Vorteile eines systematischen anwaltlichen Risikomanagements geben, wobei praktische Aspekte im Vordergrund stehen. Der Autor ist deutscher Rechtsanwalt, der nachfolgende Beitrag beschränkt sich jedoch auf Aspekte, die in der Schweiz gleichermassen gelten.

Autor: Vincenzo Amberg
Anwaltsrevue 05/2015, S. 237 – 238

Aus den Fachausschüssen / Informations des Commissions spécialisées Anwaltsrecht (VINCENZO AMBERG)

Früher zeigte eine weisse Fahne auf einem Gefängnisgebäude an, dass (glücklicherweise) keine Missetäter einsitzen, mit anderen Worten, dass in der Ortschaft alles seinen geordneten Gang nimmt. Bezogen auf unser Berufs- und Standesrecht nahm anscheinend auch alles seinen geordneten Gang; weder grundsätzliche noch wesentliche anwaltsrechtliche Fragen wurden im abgelaufenen Jahr dem Fachausschuss zur Beratung und/ oder Meinungsäusserung unterbreitet, weshalb  – wohl erstmals seit Bestehen des Fachausschusses – im letzten Jahr keine Veranlassung bestand, eine Sitzung anzuberaumen.

Diese Tatsache gibt dem Berichterstatter die Möglichkeit, einen Blick über die Grenzen zu werfen und über den Stand der Diskussionen betreffend die Revision des europäischen Standesrechts zu informieren.

Der CCBE (Conseil des barreaux européens, Rat der europäischen Anwaltschaften) wurde 1960 gegründet und vertritt heute die Interessen von über einer Million Anwältinnen und Anwälte im (erweiterten) europäischen Raum. Im Jahre 1988 setzte der CCBE seine Standesregeln, welche seither drei Mal in einigen Punkten revidiert wurden, in Kraft. Beizufügen gilt es in diesem Zusammenhang, dass jeder nationale Anwaltsverband, welcher dem CCBE beitreten will, sich verpflichten muss, die europäischen Standesregeln anzuwenden. Diese Verpflichtung ging auch der SAV (mit Zustimmung aller kantonaler Anwaltsverbände) ein, als er 1991 dem CCBE beitrat.

Des Weiteren nahm der CCBE 2006 eine sogenannte Charta an, welche zehn wichtige und unabdingbare Grundsätze zur Ausübung des Anwaltsberufs im europäischen Raum, wie beispielsweise die Unabhängigkeit und das Berufsgeheimnis, beinhaltet.

Der Fachausschuss Berufs- und Standesrecht des CCBE musste nun seit Längerem feststellen, dass wohl die überwiegende Mehrheit der nationalen Verbände, aber – aus verschiedenen hier nicht weiter auszubreitenden rechtlichen Gründen  – eben nicht alle, die europäischen Standesregeln auf nationaler Ebene anwenden. Aus diesem Grunde und um diese unbefriedigende Situation zu ändern, wurde der Fachausschuss damit beauftragt, Lösungsvorschläge auszuarbeiten. Nach langen Diskussionen erwägt das erwähnte Gremium nun folgende Vorgehensweise:

1. Die Charta, beinhaltend die zehn Grundsätze zur Ausübung des Anwaltsberufs, soll unverändert beibehalten werden.

2. Die bestehenden Standesregeln sollen revidiert werden und nur noch Bestimmungen standesrechtlicher Natur enthalten, welche die grenzüberschreitende Anwaltstätigkeit betreffen; sie sind obligatorisch von allen Mitgliedern anzuwenden.

3. Schliesslich sollen zuhanden der nationalen Anwaltschaften zeitgemässe und umfassende Standesregeln mit Modellcharakter ausgearbeitet werden verbunden mit der Empfehlung, sie auf nationaler Ebene zur Anwendung zu bringen.

An der letzten Delegiertenversammlung des CCBE im Herbst letzten Jahres wurde dieses Vorgehen nun gutgeheissen.

Die nicht ganz leichte Aufgabe des Fachausschusses wird es in den nächsten Monaten sein, die zum Teil auch in grundsätzlichen Aspekten divergierenden (nationalen) Standpunkte auf einen allseits akzeptierbaren Nenner zu bringen und entsprechende Satzungen auszuarbeiten. Bei all den bisher diesbezüglich geführten Diskussionen und Auseinandersetzungen wurde offenkundig, dass Probleme und Problemlösungen auf europäischer Ebene in nicht wenigen Bereichen den hiesigen Problemen und Problemlösungen ähnlich sind.

 

Autor: Benoît Chappuis
Anwaltsrevue 04/2015, S. 171 – 173

Mots-clés: secret professionnel, capacité de postuler de l’avocat, conflits d’intérêts

La jurisprudence récente du Tribunal fédéral relative à la LLCA est relativement abondante, en particulier en ce qui concerne la recevabilité des recours interjetés contre une interdiction de postuler, en cas de conflit d’intérêts. Il vaut donc la peine de faire le point à cet égard, à l’occasion d’un récent arrêt du Tribunal fédéral. D’autre part, ce dernier a maintenu une conception ferme du domaine couvert par le secret professionnel, ce qui doit être salué. Il est donc intéressant de rappeler la teneur actuelle de la jurisprudence.

Autoren: Lukas Bühlmann und Adrian Süess
Anwaltsrevue 03/2015, S. 111 – 115

Stichworte: Social Media, Anwaltsrecht, Anwaltswerbung, Datenschutz, Medienrecht

Der Einsatz von Social Media und der Austausch über solche Medien ist sehr aktuell und hat auch die Schweizer Anwaltschaft erreicht. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, was es für Anwälte oder Kanzleien zu berücksichtigen gilt, wenn Social Media im Rahmen der Kanzleikommunikation eingesetzt werden sollen. Dabei wird klar, dass aus anwalts- resp. standesrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Einsatz dieser Kommunikationsmittel bestehen, vielmehr gilt es, den spezifischen Anforderungen der Berufsausübung auch in diesem zeitgemässen Kontext Rechnung zu tragen.

Autor: Jurius
Jusletter 16. Februar 2015

Das Bundesgericht hat eine Verwarnung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegen einen Anwalt bestätigt, der während Eishockeyspielen Werbung für seine Kanzlei auf einer Anzeigetafel einblenden liess. (Urteil 2C_259/2014)

  • Jusletter 16. Februar 2015

 

Autor: Jurius
Jusletter 9. Februar 2015

Ein Zürcher Anwalt hat bei der Vertretung eines Profifussballers drei Hüte getragen: den des Anwalts, des Kreditgebers des Fussballers und des Verwaltungsrats der Firma, mit welcher der Kicker eine Prozessfinanzierungsvereinbarung geschlossen hatte. Das Bundesgericht hat nun eine Busse wegen Verletzung der Berufsregeln bestätigt. (Urteil 2C_814/2014)

Autor: Margrith Graf
Anwaltsrevue 09/2014, S. 374 - 376

Jusletter 26. Mai 2014
Autor: Philipp Haberbeck

Nimmt ein Rechtsanwalt in seiner Funktion als Escrow Agent fremde Vermögenswerte entgegen, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Geldwäschereiprävention relevant sein. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Beitrag einerseits die Frage beleuchtet, unter welchen Umständen sich für den als Escrow Agent tätigen Anwalt aus den Bestimmungen der Geldwäschereiprävention Pflichten ergeben können. Andererseits werden die für den Anwalt relevantesten dieser Pflichten diskutiert, insbesondere die allfällige Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung an die MROS.

Jusletter 26. Mai 2014
Autoren: Felix Uhlmann / Judith Kaspar / Silvan Andermatt

Der Beitrag analysiert den Fall von Aussenwerbung einer Anwaltskanzlei (Leuchtreklame) an einem Gebäude in Bahnhofsnähe in materiell- und formell-rechtlicher Hinsicht. Relevante materiell-rechtliche Themen sind insbesondere eine vom kantonalen Baurecht vorgesehene positive Ästhetikklausel (gute Gesamtwirkung), die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und ihres Teilgehalts der Werbefreiheit (Art. 10 EMRK) sowie die besonderen Einschränkungen, denen Anwälte in ihrer Werbetätigkeit unterliegen (Art. 12 BGFA).

 

Anwaltsrevue 03/2014, S. 99
Autor: Sergio Giacomini

Anwaltsrevue 6-7/2013, S. 305 - 307
Autor: François Bohnet

Anwaltsrevue 6-7/2013, S. 295 - 296
Autor: Adrian Rufener

Autor: Martin Sterchi
Jusletter 24. Juni 2013

Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Ein neuerer Entscheid des Bundesgerichts äussert sich zu den Grundfragen im Zusammenhang mit der Anwaltswerbung und der Zulässigkeit ihrer Einschränkung durch die Berufsregeln. Die Ausführungen fassen die Erwägungen des Bundesgerichts zusammen und ergänzen diese mit einem Kurzkommentar des Verfassers.

Autor: Christian M. Reiser
Anwaltsrevue 11-12/2012, S. 495 – 499

Autor: René Rall, Generalsekretär SAV
SAV Newsletter Nr. 4/2012

Die Standesregel, wonach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Rechtsvertretung der Gegenpartei unaufgefordert Kopien ihrer Eingaben zustellen, gilt nicht mehr. Mit deutlichem Mehr haben die Delegierten am 111. Anwaltstag vom 22.06.2012 die Streichung von Art. 25 der Standesregeln beschlossen. Damit ist die Delegiertenversammlung dem Streichungsantrag des Schwyzer Kantonalverbandes gefolgt. Diese Änderung tritt mit Datum der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung, d. h. per 22. Juni 2012, in Kraft.

Die nun aufgehobene Bestimmung ist zunehmend unter Druck geraten, weil die neue Zivilprozessordnung gleiche Fristen für Rechtsmittelerhebung und Rechtsmittelbeantwortung vorsieht (siehe Art. 312 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 ZPO). Durch den vorzeitigen Erhalt der Kollegenkopie würde der Rechtsmittelbeklagte bevorteilt und deutlich mehr Vorbereitungszeit als der Rechtsmittelkläger für die Vorbereitung seiner Eingabe erhalten. Mitentscheidend war auch die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Zustellung einer Eingabe an einen Kollegen dazu führt, dass diese Prozesspartei sozusagen eine Obliegenheit trifft, sich zu äussern und zwar unaufgefordert. Wenn sie das nicht tut, dann kann das zu Nachteilen für diese Partei im Verfahren führen. Zudem hat in einem jüngeren Entscheid das Berner Obergericht festgehalten, dass eine unaufgeforderte Zustellung einer Eingabe beim Gegenanwalt in besonderen Fällen die gleiche Wirkung haben kann, wie die Zustellung durch das Gericht.

Viele Kolleginnen und Kollegen werden auch nach der Streichung von Art. 25 SSR im ordentlichen Schriftenwechsel mit der Zustellung von Kollegenkopien fortfahren. Das ist aus Sicht des Vorstandes SAV gut so, entspricht es doch vor allem dort einem Bedürfnis beider Parteien, wo die Akten nur via den Gang ans Gericht beschafft werden können, was zu unnötigem Aufwand und Zeitverlust führt.

 

Autor: Vincenzo Amberg
Jusletter 7. Mai 2012

Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu den Ausstandsgründen auch unter der Herrschaft der Eidgenössischen ZPO: Auf ein Ausstandsgesuch wird nur dann eingetreten, wenn es sofort eingereicht wird, nachdem die betreffende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat; gutgeheissen wird es nur dann, wenn anhand konkreter Umstände aufgezeigt wird, dass bei objektiver Betrachtung der Situation zumindest der Anschein der Befangenheit/Voreingenommenheit der abgelehnten Person erweckt wird.

 

Autor: Ernst Staehelin
Anwaltsrevue 3/2012, S. 128 – 132

Autor: Anaïs Loeffel
Jusletter 20. Februar 2012

Darf der Rechtsanwalt lügen oder hat er gar die Verpflichtung dazu, um seinen Mandanten zu schützen? Bei der Ausübung eines Mandats muss der Anwalt auf bestimmte Verhaltensweisen seines Mandanten reagieren, beispielsweise, wenn es widersprüchliche Anweisungen oder Zuweisungen von Honoraren aus fragwürdigen Quellen gibt. Beachtet werden müssen Berufs-, Verbands- und Vertragsregelungen, die den Anwalt in die richtigen Bahnen lenken und ihm eine unabhängige Berufsausübung ermöglichen.

Autor: Jurius
Jusletter 20. Februar 2012

Einstimmig rät die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) ihrem Rat, die Vorlage zur Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis anzunehmen. Mit der Vorlage sollen die Regelungen zum Beizug anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes harmonisiert werden. Zudem stimmte sie einer Vorlage zur Straffung des Verfahrensablaufs zu.

 

Autor: Schweizerischer Anwaltsverband
Anwaltsrevue 11-12/2011, S. 508

Autor: Kaspar Schiller
Anwaltsrevue 10/2011, S. 428 – 429

Autor: Jurius
Jusletter 31. Oktober 2011

Die bei der Revision der Zivil- und Strafprozessordnung vorgenommene Ausdehnung des Anwaltsgeheimnisses soll auch in anderen Verfahrensgesetzen zum Tragen kommen. Der Bundesrat hat am 26. Oktober 2011 dazu zuhanden des Parlaments eine Botschaft verabschiedet.

Autor: Amelia Perucchi
Jusletter 18. April 2011

Seit Inkrafttreten der schweizerischen StPO und ZPO am 1. Januar 2011 gilt im Straf- und Zivilprozess ein umfassender Schutz des Anwaltsgeheimnisses in örtlicher und zeitlicher Hinsicht. Während im Kartellverfahren der Schutzbereich bisher sehr restriktiv gehandhabt wurde, ist nun auf dem Weg der Interpretation – unter Mitberücksichtigung der neuen straf- und zivilprozessualen Bestimmungen – zu entscheiden, welche Grundsätze seit dem 1. Januar 2011 gestützt auf den für das Kartellverfahren massgebenden Art. 50 Abs. 2 VStR gelten.

Autor: Martin Sterchi
Anwaltsrevue 11-12/2010, S. 483 – 485

Autor: Alain B. Lévy
Anwaltsrevue 6-7/2010, S. 265 - 276

Autor: Georg Naegeli
Anwaltsrevue 6-7/2010, S. 292 – 296

Autor: Herbert Wohlmann
Jusletter 23. August 2010

Der Bundesrat hat trotz breiter Unterstützung aus Wirtschaftskreisen entschieden, das Projekt «Unternehmensjuristengesetz» nicht weiterzuführen. Der Vorschlag zu diesem Gesetz war aus dem Bedürfnis der «in-house counsels» entstanden, die unternehmensinterne Compliance auch dadurch zu verbessern, dass vermehrt Audits mit Durchsicht von Dokumenten, Beratungen und Interviews durchgeführt werden können, wobei die Betroffenen einen gewissen Schutz ähnlich wie beim Gespräch mit einem Anwalt erhalten sollten. Der Aufsatz greift diesen Vorschlag der ersten Stunde wieder auf.

Autor: Jurius
Jusletter 7. Juni 2010

Der Nutzen eines Unternehmensjuristengesetzes (UJG) bleibt eher unbestimmt, während dessen Nachteile, insbesondere die Erschwerung und Verlängerung von verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Verfahren, für eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer offensichtlich sind. Der Bundesrat hat am 4. Juni 2010 von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und entschieden, auf die Ausarbeitung eines UJG zu verzichten.

Autor: Niklaus Ruckstuhl
Anwaltsrevue 2/2010, S. 70 – 74

Autor: Ernst Staehelin
Anwaltsrevue 9/2009, S. 439 – 442

Autor: Thomas Müller
Jusletter 21. September 2009

Seit langem wird die Frage kontrovers diskutiert, ob sich eine bei einem Unternehmen angestellte Rechtsanwältin bei behördlich angeordneter Aktenedition auf ein Mitwirkungsverweigerungsrecht berufen kann. Bei dieser Diskussion werden möglicherweise verschiedene Aspekte vermischt, die getrennt voneinander dargestellt werden müssten: Insbesondere wird oft verkannt, dass nicht die strafrechtlichen Schutzbestimmungen die Grundlagen für ein Berufsgeheimnis darstellen, sondern dass diese vielmehr in den jeweiligen zivilrechtlichen Verhältnissen zu suchen sind.

Autor: Christian M. Reiser
Anwaltsrevue 8/2009, S. 386 – 389

Autor: Dominik Eichenberger
Jusletter 29. Juni 2009

Die Auswirkungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken 2008 (VSB 2008) auf Rechtsanwälte und Notare

Die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken 2008 (VSB 2008) richtet sich grundsätzlich nur an die Banken. Da die VSB 2008 den Banken verschiedene Sorgfaltspflichten auferlegt, welche sie im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen mit Rechtsanwälten und Notaren einzuhalten haben, hat die VSB 2008 aber indirekt auch Auswirkungen auf Rechtsanwälte und Notare. Diese Auswirkungen sind nicht zu unterschätzen. Die VSB 2008 kann insbesondere dazu führen, dass sich Rechtsanwälte und Notare dem Vorwurf ausgesetzt sehen, sich durch das vorsätzlich falsche Ausfüllen der von der VSB 2008 vorgeschriebenen Formulare (insbesondere des Formulars A und des Formulars R) der Urkundenfälschung strafbar zu machen.

 

Autor: Jurius
Jusletter 27. April 2009

Mit Berufsregeln für Unternehmensjuristinnen und -juristen will der Bundesrat die freie und sachliche unternehmensinterne Rechtsberatung stärken und damit einen Beitrag zu rechtskonformem unternehmerischem Handeln leisten. Er hat am Mittwoch den Vorentwurf zu einem Unternehmensjuristengesetz in die Vernehmlassung geschickt.

Autoren: Benoît Chappuis et Daniel Tunik
Anwaltsrevue 3/2009, S. 115 - 118

Autor: Jurius
Jusletter 16. Februar 2009

Das Bundesgericht gestattet einem Genfer Rechtsanwalt, die Verteidigung des ehemaligen Direktors der Genfer Kantonalbank zu übernehmen. Es hebt damit das Verbot der Genfer Anwaltskammer auf, die einen Interessenskonflikt angenommen hatte (BGE 2C_504/2008 und 2C_505/2008).

La Commission du barreau du canton de Genève avait souligné que le défenseur de l’ex-directeur de la Banque cantonale de Genève s’est associé en 2005 à l’étude E. Or, un des avocats de l’étude a assuré les intérêts de la Banque cantonale de Genève dans plusieurs procédures. Pour le Tribunal administratif genevois, qui avait confirmé un veto de la Commission du barreau genevois, le risque d’un conflit d’intérêt ne pouvait être écarté. «Il était permis de penser que les associés de l’étude E. communiquaient et que le risque de transgresser l’obligation de confidentialité, même involontairement, était présent».
En dernière instance, le Tribunal fédéral juge inconsistance l’argumentation du Tribunal administratif, à qui il renvoie le dossier. «Le fait que le nom de la Banque apparaisse dans différents dossiers où elle est représentée par un avocat de l’étude ne suffit pas pour retenir l’existence d’un conflit d’intérêts autre que purement théorique», souligne Mon Repos.

Autor: Herbert P. Schons
Anwaltsrevue 10/2008, S. 443 - 449

Autor: Michael Kleine-Cosack
Anwaltsrevue 10/2008, S. 450 - 451

Autor: Markus Hartung
Anwaltsrevue 10/2008, S. 452 - 456

Autor: Philippe Spitz
Jusletter 30. Juni 2008

Der Compliance kommt im zunehmend regulierten Wirtschaftsleben zunehmend grössere Bedeutung zu. Es fragt sich, ob und inwieweit beratungsspezifische Geheimhaltungsverpflichtungen – namentlich das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte – auch vom Prozessrecht respektiert werden. Letzeres trägt trotz seiner an sich (bloss) dienenden Rolle den präventiven Anliegen des materiellen Rechts de lege lata nur ungenügend Rechnung. Zwar sind nun im Rahmen der zukünftigen StPO/ZPO Verbesserungen vorgesehen, jedoch wären weitergehende Klarstellungen namentlich bei Art. 50 VStrR, Art. 157/163 E-ZPO und Art. 51 Abs. 1 BZP sinnvoll. Die Frage der Behandlung der Beratungsleistungen von Unternehmensanwälten harrt zudem weiterhin einer Lösung.

Autor: Ursula Gross Leemann
Anwaltsrevue 03/2008, S. 102 - 104

Autor: Jurius
Jusletter 21. April 2008

Eine Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) verlangt, dass Personen, die als Angestellte einer Unternehmung für diese rechtsberatend oder forensisch tätig sind, hinsichtlich der Pflichten und Rechte den freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten gleichgestellt sind. Die RK-S beantragt einstimmig die Annahme der nachfolgend wiedergegebenen Motion und schlägt vor, diese Materie in einem speziellen Gesetz zu regeln.

Autoren: Colin Tyre und Olivier Freymond
Anwaltsrevue 08/2007, S. 338 – 340

Autor: Markus Felber
Jusletter 2. Juli 2007

Ungebührliche Äusserungen eines Rechtsanwalts können nicht erst dann als Verstoss gegen die Berufspflicht geahndet werden, wenn der Straftatbestand der Ehrverletzung erfüllt ist.

Autor: Schweizerischer Anwaltsverband
Anwaltsrevue 5/2007, S. 230 – 231

Am 7. März 2007 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 12. Dezember 2006 bekannt gemacht, wonach das absolute Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare das deutsche Grundgesetz verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem deutschen Gesetzgeber Frist bis Ende Juni 2008 gesetzt, um Ausnahmeregelungen gesetzlich vorzusehen, oder aber das Verbot des Erfolgshonorars insgesamt aufzuheben.

Autor: Walter Fellmann
Anwaltsrevue 5/2007, S. 232 – 234

In seinem Bericht über die Verfügung der Anwaltskommission des Kantons Obwalden vom 29. Mai 2006 und den Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2006 hat Walter Fellmann auf einen Gedanken von Peter Gauch hingewiesen. Danach könnte die Übertragung der Mandatsführung an einen weisungsunabhängigen Anwalt diesen zum Substituten der Anwaltskörperschaft machen. Träfe dies zu, wäre er dem Auftraggeber der Anwaltsgesellschaft für die Folgen von Sorgfaltspflichtverletzungen persönlich haftbar. Dieser Hinweis hat einige Leser verunsichert. Unter Verweis auf den Beitrag von Walter Fellmann gab der Vorstand des Basellandschaftlichen Anwaltsverbands seinen Mitgliedern in einem Rundschreiben vom 6. März 2007 sogar ausdrücklich zu bedenken, bei der Gründung einer Körperschaft könnten sie sich «qua Analogie» in die Direkthaftung manövrieren, der das Gesetz den Substituten unterwerfe. Walter Fellmann wurde daher gebeten, zu dieser Frage nochmals näher Stellung zu nehmen. Diesem Wunsch wird hiermit nachgekommen. Im Folgenden wird zuerst die Frage behandelt, was die Unabhängigkeit des Anwalts in der Anwaltskörperschaft ausmacht. Dann ist zu untersuchen, ob die Gewährleistung dieser Unabhängigkeit den mandatsführenden Anwalt wirklich zum Substituten der beauftragten Gesellschaft machen kann.

Autor: Jean-Pierre Gross
Anwaltsrevue 4/2007, S. 143 – 147

Autor: Noogie C. Kaufmann
Jusletter 23. April 2007

Mit dem jüngst beschlossenen «Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte» reformiert der deutsche Gesetzgeber die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in wichtigen Punkten und verspricht sich insbesondere ein hohes Mass an Bürokratieabbau.

Autor: Jean-Marc Reymond
Anwaltsrevue 2/2007, S. 63 - 66

Le but de cette contribution est de présenter le sort réservé à un principe fondamental de notre ordre juridique, le secret professionnel de l’avocat, dans la loi sur la libre circulation des avocats (LLCA) récemment entrée en vigueur et dans les lois fédérales en voie d’élaboration, soit les projets de Code de procédure pénale suisse (P-CPP) et de Code de procédure civile suisse (P-SPS), et d’exposer les motifs pour lesquels l’avocat doit rester maître du secret en toutes circonstances.


Autor: Schweizerischer Anwaltsverband
Anwaltsrevue 1/2007, S. 41

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat die Harmonisierung des Berufs- und Standesrechts in den europäischen Gemeinschaften zum Ziel. 1991 sind alle Kantonalverbände der Vereinbarung zwischen dem CCBE und dem SAV betreffend Anerkennung der Standesregeln der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der europäischen Gemeinschaft beigetreten und hatten sich damit verpflichtet, die CCBE-Regeln, welche den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr regeln, in das Standesrecht zu überführen.
Im Auftrag der Delegiertenversammlung vom 22. Juni 2001 hat die SAV-Delegation nach Annahme der bilateralen Verträge Schweiz – EU ihre Bemühungen für eine Vollmitgliedschaft beim CCBE stark akzentuiert. Am 24./25. November 2006 hat nun die Vollversammlung des CCBE die Schweiz als Vollmitglied (bisher nur Beobachterstatus) aufgenommen und den SAV einstimmig zum Repräsentanten der Schweizer Anwaltschaft gewählt. Der Vorstand SAV hat Kollege Olivier Freymond, Lausanne, zum Delegationschef ernannt. René Rall, Generalsekretär SAV, wird neu Informationsbeauftragter.

Autor: Markus Felber
Jusletter 8. Januar 2007

Die vom Gesetzgeber bewusst so getroffene Regelung, wonach Mitglieder des Kassationsgerichts vor unteren Instanzen als Anwälte auftreten dürfen (3 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz), verletzt den Anspruch auf einen unvoreingenommenen Richter nicht.

Autor: Markus Felber
Jusletter 29. Mai 2006

 

Autor: Markus Felber
Jusletter 20. März 2006

Wähnt sich eine Klientin mit ihrem Anwalt in Freundschaft verbunden, obwohl dieser lediglich seinen Job gegen Honorar macht und sich bereichern will, muss er die Situation klären, wenn die betagte Dame ihn zum Alleinerben machen will. Das entschied das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Streit um das grosse Kirchbach-Vermögen.

 

Autor: Andreas Baumann
Festschrift "100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband",
Schulthess Verlag, Zürich 2005

Autor: Hans Ulrich Ziswiler
Festschrift "100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband",
Schulthess Verlag, Zürich 2005


Autor: Markus Felber
Jusletter 8. August 2005

Wirft in einem Prozess um die Zuteilung der Kinder der Anwalt der Ehefrau dem Ehemann vor, die von ihm eingesetzten Mittel seien «nicht schön und nicht legal», dann ist dies zwar ehrverletzend. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts kann eine solche Äusserung jedoch durch die Berufspflicht des Anwalts gerechtfertigt sein und daher straflos bleiben (Art. 32 Strafgesetzbuch).

 

Autor: Markus Felber
Jusletter 9. Mai 2005

Das Zürcher Obergericht durfte einem Rechtsvertreter, der wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung rechtskräftig zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, das Anwaltspatent entziehen.


Autor: Peter Josi
Jusletter 13. Dezember 2004

Das im neuen Zürcher Anwaltsgesetz vorgesehene Verbot der Prozessfinanzierung ist nach Ansicht des Bundesgerichts ein unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Die Lausanner Richter haben am Freitag die Beschwerde einer deutschen Firma gutgeheissen und die fragliche Bestimmung aufgehoben.

Autor: Peter Josi
Jusletter 26. Juli 2004

Ein Rechtsanwalt verstösst nicht gegen die Berufsregeln im neuen eidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA), wenn er die Gegenpartei ohne Vorankündigung betreibt.

Autor: Kaspar Schiller
Schweizerische Juristen-Zeitung 15 (2004), S. 353 ff.

 

Autor: Hans Nater
Schweizerische Juristen-Zeitung 3 (2004), S. 67 ff.

Autor: Hans Nater
Schweizerische Juristen-Zeitung 6 (2003), S. 152 ff.

 

Autor: Hans Nater
Schweizerische Juristen-Zeitung 16/17 (2002), S. 418 - 419