SAV unterstützt das Postulat von SR Matthias Michel zur Stärkung des Mediationsgeheimnisses in Prozessgesetzen
Wie gemäss ZPO (Art. 166 Abs. 1 lit d), sollen sich Mediatorinnen und Mediatoren auch gemäss den übrigen Prozessgesetzen, namentlich der Strafprozessordnung, auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Damit soll eine Gleichstellung mit Anwältinnen und Anwälten erfolgen, denen kraft ihres Berufsgeheimnisses ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, wenn sie anwaltliche Mediation erbringen. Das Recht, die Aussage trotz Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu verweigern, steht allerdings nur Anwältinnen und Anwälten zu.
Mediation ist keineswegs allein Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Auch Eheberaterinnen, Psychologen, Ärztinnen oder Treuhänder und andere Berufsträger bieten zur Lösung von Konflikten Mediation an. Immer handelt es sich um Personen, an die sich Konfliktparteien aus Vertrauen und wegen ihrer Sachkunde und Erfahrung in ihren Berufen wenden.
Es ist aus Sicht des SAV eine Notwendigkeit, die Mediation als solche und als ein Institut zu schützen, das durch eine institutionelle Vertraulichkeit geprägt ist. Dazu braucht es gesetzlich verankerte Geheimnisregeln. Der Inhalt vertraulicher Gespräche mit Mediatorinnen und Mediatoren darf nicht im Wege von Zeugenbefragungen in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren Eingang finden und dort für oder gegen eine der Konfliktparteien verwendet werden.
Das Postulat 25.4056 von Ständerat Matthias Michel zielt in die richtige Richtung. Der Bundesrat soll prüfen, wie das Mediationsgeheimnis über das Zivilprozessrecht hinaus als Zeugnisverweigerungsrecht etabliert werden kann. Gegebenenfalls müssen auch Aufzeichnungen von Mediatorinnen und Mediatoren geschützt werden. Wichtig ist ebenso die klare Umschreibung des Kreises der berechtigten und geschützten Personen, und der Bundesrat wird auch die Grenzen ziehen müssen, um der Gefahr von Missbräuchen zu begegnen.
Der SAV erachtet es als wichtig und sinnvoll, die Mediation in der Gesellschaft zu fördern und das ihr zugrundeliegende Vertrauensverhältnis mit entsprechenden Geheimnisregeln zu schützen.
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