Schweizerische Standesregeln (SSR)

Schweizerische Standesregeln (SSR)

Die Revision der SSR wurde an der Delegiertenversammlung vom 9. Juni 2023 verabschiedet und wird am 1. Juli 2023 in Kraft treten. Die Neufassung beruht auf einem Vorentwurf, der in zahlreichen Sitzungen des vom SAV eingesetzten Expertenausschusses in folgender Zusammensetzung erarbeitet wurde: Georg Rauber, Zürich (Vorsitz); François Bohnet, Neuenburg (Co-Vorsitz); Vincenzo Amberg, Bern; Christian Reiser, Genf; Ernst Staehelin, Basel; Patrick Sutter, Schwyz. Der Vorentwurf wurde an der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten vom 5. April 2022 erstmals vorgestellt und diskutiert und in der Folge den Kantonalverbänden zur Vernehmlassung unterbreitet. Das Ergebnis der Vernehmlassung wurde an der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten vom 11.November 2022 diskutiert. Gestützt darauf konnte der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten vom 28. März 2023 eine nochmals bereinigte Version vorgelegt werden, welche an der Sitzung die geschlossene Zustimmung der Kantonalverbände fand.

Der Text in deutscher, französischer und italienischer Fassung wird bis zu seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2023 auch in italienischer und englischer Sprache verfügbar sein. Geplant ist zudem eine Kommentierung der SSR-Bestimmungen unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichts sowie Literaturstellen, so dass die Praktikerin und der Praktiker wesentliche Quellen kennt. Diese Arbeiten werden im Verlauf des nächsten Jahres abgeschlossen und in geeigneter Form publiziert.

Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung

Angenommene These SAV

Es besteht keine standesrechtliche Pflicht eines SAV-Mitglieds, einem Klienten seine Haftpflichtversicherung bekannt zu geben.


Kanzleinamen

Die Präsidenten der kantonalen Verbände haben sich übereinstimmend dafür ausgesprochen, dass keine zusätzlichen Vorschriften durch den SAV zur Frage der Kanzleinamen erlassen werden sollen; es gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen (insb. Privat-, Wettbewerbs- und Berufsrecht).

Der SAV verzichtet auf den Erlass von Bestimmungen zu den Kanzleinamen.


Terminologie Berufsregeln 


Second level domains

Die Präsidenten der kantonalen Verbände haben sich übereinstimmend dafür ausgesprochen, dass zu den Second Level Domains keine Vorschriften durch den SAV erlassen werden sollen.

Der SAV verzichtet auf den Erlass von Bestimmungen zu den Second Level Domains.