Art. 21 und 27 BGFA; Art. 29 Abs. 2 BV.
AusĂŒbung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch AnwĂ€ltinnen und AnwĂ€lte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA; rechtliches Gehör; Einziehung von Vermögenswerten; Willkür etc.
Die A. ist eine Stiftung liechtensteinischen Rechts. Die Bundesanwaltschaft beantragte im Rahmen des gegen X. (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte, darunter den BegĂŒnstigten der Stiftung B., gefĂŒhrten Strafverfahrens wegen gewerbsmĂ€ssigen Betruges mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 12. 11. 2004 an das FĂŒrstentum Liechtenstein u. a. die Beschlagnahme sĂ€mtlicher Guthaben bzw. Vermögenswerte, welche auf den Namen der Beschuldigten lauteten oder an welchen die beschuldigten Personen wirtschaftlich berechtigt waren. Gegenstand des Verfahrens bildete der Verdacht, es seien im Zeitraum der Jahre von 1998 bis 2004 rund 2000 GeschĂ€digte ĂŒber verschiedene Vermittler- bzw. VertriebsstĂ€mme in betrĂŒgerischer Weise zum Abschluss von AnlagevertrĂ€gen und zur Leistung von Investitionen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe verleitet worden. In diesem Umfang seien die Anleger am Vermögen geschĂ€digt worden. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens sperrte das Landgericht Vaduz u. a. die auf zwei Konten bei der C-Bank, liegenden Vermögenswerte der A.
[...]
Das Bundesstrafgericht erklĂ€rte X. des gewerbsmĂ€ssigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge VerjĂ€hrung ein. Das Bundesstrafgericht verurteilte X. ferner zu einer Ersatzforderung und entschied ĂŒber die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf diversen Bankkonten, Wertschriftendepots und Portfolios sowie weiterer WertgegenstĂ€nde. Es zog namentlich die Vermögenswerte auf den beschlagnahmten, auf die A. lautenden Konten bei der C-Bank ein. Es hielt ferner fest, dass ĂŒber eine allfĂ€llige Verwendung der eingezogenen GegenstĂ€nde und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der GeschĂ€digten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlĂ€gen.
[...]
Die BeschwerdefĂŒhrerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren von der Rechtsanwaltsgesellschaft Wohlwend NĂ€scher SchĂ€chle, RechtsanwĂ€lte AG, mit Sitz im FĂŒrstentum Liechtenstein vertreten. Diese ist wohl in der liechtensteinischen Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften, nicht jedoch in einem Anwaltsregister der Schweiz eingetragen. GemĂ€ss Art. 40 Abs. 1 BGG können Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht nur von AnwĂ€lten und AnwĂ€ltinnen vertreten werden, die nach dem Bundesgesetz ĂŒber die FreizĂŒgigkeit der AnwĂ€ltinnen und AnwĂ€lte vom 23. 6. 2000 (Anwaltsgesetz [BGFA]; SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. Nach Art. 21 ff. BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgefĂŒhrten Berufsbezeichnungen auszuĂŒben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Dass die Rechtsanwaltsgemeinschaft in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, schadet nicht, zumal ein Eintrag bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde ĂŒber AnwĂ€lte und AnwĂ€ltinnen nur bei stĂ€ndiger Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden erforderlich ist (Art. 21 Abs. 2 und 27 Abs. 1 BGFA) und die AnwaltstĂ€tigkeit der die BeschwerdefĂŒhrerin vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft nur punktuell bzw. befristet erfolgt. Der Vertretung der BeschwerdefĂŒhrerin im bundesgerichtlichen Verfahren durch Mag. iur. Raphael NĂ€scher als Verwaltungsrat der Rechtsanwaltskanzlei Wohlwend NĂ€scher SchĂ€chle steht somit nichts entgegen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Einziehung der auf Konten bei der C.-Bank liegenden Vermögenswerte, welche auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise gesperrt worden sind und auf welche die BeschwerdefĂŒhrerin Anspruch erhebt. GemĂ€ss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschĂŒtztes Interesse an der Aufhebung oder Ănderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind namentlich etwa die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihre gesetzliche Vertretung (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3) und die PrivatklĂ€gerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der ZivilansprĂŒche auswirken kann (Ziff. 5). In Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgefĂŒhrte Personen sind zur Beschwerde befugt, sofern sie ein rechtlich geschĂŒtztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1).
In formeller Hinsicht ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei genĂŒgt, wenn der Betroffene – etwa mangels Kenntnis eines belastenden Entscheids infolge unterbliebener Mitteilung – faktisch an der Teilnahme gehindert wird (BGE 135 I 63 E. 1.1.1).
Die BeschwerdefĂŒhrerin hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Nach ihren AusfĂŒhrungen hat sie keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten. Sie habe zwar davon Kenntnis erlangt, dass in der Schweiz ein Strafverfahren gegen X. und verschiedene Mitbeschuldigte gefĂŒhrt worden sei, durch welches sie insofern tangiert wurde, als die liechtensteinischen Behörden in diesem Zusammenhang im Jahr 2004 auf ein Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft ihre Konten bei der C.-Bank mit einem VerfĂŒgungsverbot belegt hĂ€tten. Mangels Antrags der Bundesanwaltschaft auf neuerliche VerlĂ€ngerung der Kontensperre habe das FĂŒrstliche Landgericht dieses VerfĂŒgungsverbot mit Beschluss vom 3. 5. 2017 aufgehoben (Beschwerdebeilage 5). Nachdem sie (sc. Die BeschwerdefĂŒhrerin) von diesem Beschluss des Landgerichts Kenntnis erlangt habe, habe sie sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und sei auf die Bekanntmachung des Bundesstrafgerichts an die beschwerten Dritten in der Strafsache Bundesanwaltschaft und PrivatklĂ€ger gegen X. im Bundesblatt vom 2. 5. 2017 gestossen, nach welcher die beschlagnahmten Vermögenswerte eingezogen worden seien (BBl 2017, 3417). Da das vorinstanzliche Urteil mithin bereits gefĂ€llt gewesen sei, habe sie keine AntrĂ€ge mehr stellen können. Dabei falle auf, dass in der Bekanntmachung ihr Domizil mit «unbekannt» angegeben worden sei. Dies sei unerklĂ€rlich, zumal ihre Adresse im FĂŒrstentum Liechtenstein, welche sich seit ihrer GrĂŒndung im Jahr 1996 nicht geĂ€ndert habe, ohne Weiteres aus den Untersuchungsakten ersichtlich und der Bundesanwaltschaft zu jedem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Sie habe somit keine Gelegenheit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehabt, so dass sie gemĂ€ss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde berechtigt sei.
Die BeschwerdefĂŒhrerin ist eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte, der die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 1 lit. f i. V. m. Abs. 2 StPO). Die von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte ist berechtigt, an der Hauptverhandlung teilzunehmen oder, soweit sie nicht persönlich erscheint, schriftlich AntrĂ€ge zu stellen (Art. 338 Abs. 2 und 3 StPO). Die BeschwerdefĂŒhrerin hat an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und keine AntrĂ€ge gestellt.
GemĂ€ss Art. 87 Abs. 2 StPO haben Parteien mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland – vorbehĂ€ltlich abweichender staatsvertraglicher Vereinbarungen – in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. GemĂ€ss Art. 69 StBOG erfolgt die Veröffentlichung in Bundesstrafsachen im Bundesblatt. Nach Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wĂ€re (lit. b) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c).
Das Bundesstrafgericht lud mit Bekanntmachung vom 3. 5. 2016 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und PrivatklĂ€ger gegen X. verschiedene Personen und Gesellschaften bzw. ihre allfĂ€lligen Rechtsvertreter, darunter auch die BeschwerdefĂŒhrerin, ein, als beschwerte Dritte einen bevollmĂ€chtigten Vertreter an die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zu entsenden oder schriftlich AntrĂ€ge zu stellen (BBl 2016 3817 f.). In dieser Bekanntmachung war in Bezug auf die BeschwerdefĂŒhrerin das Domizil als unbekannt angegeben (BBl 2016 3818 Nr. 36).
Wie die BeschwerdefĂŒhrerin zutreffend vorbringt, konnte nach der Bestimmung von Art. 32 ĂŒber die Zustellung von SchriftstĂŒcken des zum damaligen Zeitpunkt massgebenden Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Ăsterreich und dem FĂŒrstentum Liechtenstein ĂŒber grenzĂŒberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden vom 27. 4. 1999 jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhalten, gerichtliche und andere behördliche SchriftstĂŒcke unmittelbar durch die Post ĂŒbersenden, soweit Rechtshilfe nach dem EuropĂ€ischen Ăbereinkommen vom 20. 4. 1959 ĂŒber die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) zulĂ€ssig war (AS 2002 2732; vgl. nunmehr Art. 41 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Ăsterreich und dem FĂŒrstentum Liechtenstein ĂŒber die grenzĂŒberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit vom 4. 6. 2012, in Kraft seit 1. 7. 2017; SR 0.360.163.1; ferner Art. 52 Abs. 1 SDĂ; Urteil 6B_541/2014 vom 23. 9. 2014 E. 1.3). GemĂ€ss Art. 87 Abs. 2 StPO haben Parteien und RechtsbeistĂ€nde mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nur dann in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, wenn keine staatsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. Die genannten staatsvertraglichen Regelungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem FĂŒrstentum Liechtenstein sehen die direkte postalische Zustellung von SchriftstĂŒcken vor. Demnach hat die Zustellung auch nicht ĂŒber eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 StPO zu erfolgen, sofern die Anschrift der Adressatin nicht unbekannt ist oder nicht ermittelt werden kann. Dies ist, wie die BeschwerdefĂŒhrerin zu Recht geltend macht, vorliegend nicht der Fall. Die Zustelladresse der BeschwerdefĂŒhrerin im FĂŒrstentum Liechtenstein ist in den Verfahrensakten an mehreren Stellen vermerkt. Dies hat die Vorinstanz offensichtlich ĂŒbersehen. Die BeschwerdefĂŒhrerin war daher weder unerreichbar noch war deren Adresse unbekannt. Die Nachforschung in den Verfahrensakten nach der Adresse der BeschwerdefĂŒhrerin wĂ€re zudem fĂŒr die Vorinstanz ohne Weiteres zumutbar und jedenfalls nicht mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden gewesen. Schliesslich handelt es sich beim FĂŒrstentum Liechtenstein auch nicht um einen Staat, von welchem die Schweiz keine geordnete Zustellung hĂ€tte erwarten können (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 88). Damit ist es der BeschwerdefĂŒhrerin mangels Kenntnis des Termins der vorinstanzlichen Hauptverhandlung faktisch verwehrt gewesen, am Verfahren teilzunehmen und AntrĂ€ge zu stellen.
In materieller Hinsicht erfordert die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen ein aktuelles und praktisches rechtlich geschĂŒtztes Interesse an der Aufhebung oder Ănderung des angefochtenen Entscheides (lit. b; BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die BeschwerdefĂŒhrerin fĂ€llt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–6 BGG ausdrĂŒcklich genannten Beschwerdeberechtigten. Nach der Rechtsprechung wird der Inhaberin eines eingezogenen Kontos indes ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Entscheids zuerkannt (BGE 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen), nicht aber der bloss wirtschaftlich Berechtigten am Konto, welche als von der Einziehung bloss indirekt Betroffene nicht zur Beschwerde legitimiert ist (Urteile 6B_916/2016 25. 10. 2016 E. 2; 6B_127/2014, 6B_128/2014 und 6B_138/2014 vom 23. 9. 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die BeschwerdefĂŒhrerin ist grundsĂ€tzlich als Drittbetroffene zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Einziehung legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschĂŒtztes Interesse an der Aufhebung des Entscheides hat. Ein solches besteht nach der Rechtsprechung insoweit, als sie Inhaberin des eingezogenen Kontos ist. Dies ist in Bezug auf die Konten bei der C.-Bank der Fall.
Auf die Beschwerde ist aus diesen GrĂŒnden einzutreten.
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Die BeschwerdefĂŒhrerin wendet sich gegen die Einziehung der auf dem Konto der C.-Bank beschlagnahmten Vermögenswerte. Im Wesentlichen macht sie geltend, es fehle in Bezug auf die Einziehung dieser Vermögenswerte jegliche BegrĂŒndung. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht offenbar ĂŒberhaupt keine AbklĂ€rungen getroffen. Dies zeige sich schon daran, dass sie nicht einmal realisiert habe, dass die C. -Bank, bei welcher die Vermögenswerte nach ihrem Urteil eingezogen werden sollten, seit 2014 gar nicht mehr existiere, was der Bundesanwaltschaft seitens der Behörden des FĂŒrstentums Liechtenstein bei jeder VerlĂ€ngerung der Kontosperre mitgeteilt worden sei. Sie (sc. die BeschwerdefĂŒhrerin) werde zudem im angefochtenen Urteil nur gerade zwei Mal namentlich erwĂ€hnt, nĂ€mlich bei der Auflistung der einzuziehenden Vermögenswerte und im Dispositiv. Es treffe nicht zu, dass sie eine VermittlertĂ€tigkeit ausgeĂŒbt habe oder eine Zwischengesellschaft gewesen sei, wovon die Vorinstanz offenbar ohne jegliche BegrĂŒndung ausgehe. Sie sei vielmehr eine (Familien-)Stiftung, welche nach dem Recht des FĂŒrstentums Liechtenstein eine derartige TĂ€tigkeit gar nicht ausĂŒben dĂŒrfe. Sie habe weder Gelder von Dritten angenommen noch solche weitergeleitet und es habe auch keinerlei Vertragsbeziehungen zwischen ihr und Investoren in das Handelssystem X. gegeben.
Die BeschwerdefĂŒhrerin rĂŒgt sodann eine unzulĂ€ssige ungleiche Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Die Bundesanwaltschaft habe nur Konten von Gesellschaften beschlagnahmt, welchen denjenigen Personen hĂ€tten zugeordnet werden können, gegen welche ein Strafverfahren eröffnet worden sei, wozu auch B. gehöre. Dabei habe sie aber nicht beachtet, dass jener – im Gegensatz zu den ĂŒbrigen frĂŒheren Mitbeschuldigten – eigene private Mittel in das Handelssystem X. investiert habe. Die Bundesanwaltschaft habe indes keine Konten von anderen Investoren beschlagnahmt, auch wenn sich auf diesen Gelder befunden hĂ€tten, welche im Umlageverfahren anderen Anlegern entzogen worden seien. Soweit die Bundesanwaltschaft ihre (sc. der BeschwerdefĂŒhrerin) Konten beschlagnahmt habe, seien sie und der frĂŒhere Mitbeschuldigte B. als Investor somit ungleich behandelt worden.
Die Vorinstanz nimmt an, bei den bei verschiedenen Dritten beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich grösstenteils um Guthaben auf Konten der im «Anlagesystem X.» eingebundenen Gesellschaften (Vermittlerfirmen, Zwischengesellschaften). Auf bzw. ĂŒber diese Konten seien in der deliktsrelevanten Zeit Kundengelder geflossen. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die ab Oktober 2004 vorhandenen Guthaben auf diesen Konten aus den Einlagen stammten, die der Gesellschaft nach dem verjĂ€hrungsrechtlich relevanten Zeitpunkt (1. 10. 2001) ĂŒberlassen worden seien. Sofern die Konten vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden seien, mĂŒssten die Gelder aus frĂŒheren GeschĂ€ften zur Zeit der Beschlagnahmung (ab Oktober 2004) im Umlageverfahren bereits aufgebraucht gewesen sein. Die Vermögenswerte seien daher deliktischer Herkunft. Damit seien auch die bei der C.-Bank beschlagnahmten Vermögenswerte gemĂ€ss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemĂ€ss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu Ă€ussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen BeweisantrĂ€gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu Ă€ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht des Sachgerichts, seinen Entscheid zu begrĂŒnden. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Ăberlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stĂŒtzt. Das Gericht darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrĂ€nken und muss sich nicht ausdrĂŒcklich mit jeder tatsĂ€chlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
GemĂ€ss Art. 112 Abs. 1 BGG mĂŒssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden GrĂŒnde tatsĂ€chlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (lit. b). Es muss aus ihnen klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Ăberlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246 mit Hinweisen). Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche LĂŒcken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die BegrĂŒndung insbesondere dann mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsĂ€chlichen Feststellungen nicht trifft, die zur ĂberprĂŒfung der Rechtsanwendung unerlĂ€sslich sind. Die BegrĂŒndung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die fĂŒr die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genĂŒgend abgeklĂ€rt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287; Urteile 6B_9/2018 vom 20. 6. 2018 E. 1.4; 6B_303/2017 vom 16. 11. 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). GenĂŒgt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Abs. 3 derselben Bestimmung an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurĂŒckweisen oder aufheben. Es steht ihm indes nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und das VersĂ€umte nachzuholen (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 6B_9/2018 vom 20. 6. 2018 E. 1.4; 8C_298/2016 vom 30. 11. 2016 E. 5.1).
Der angefochtene Entscheid genĂŒgt den Anforderungen an die BegrĂŒndungspflicht von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die BeschwerdefĂŒhrerin wird im angefochtenen Urteil lediglich an zwei Stellen namentlich erwĂ€hnt, nĂ€mlich im Zusammenhang mit der Einziehung der auf ihren Namen lautenden Konten bei der C.-Bank und im Dispositiv (angefochtenes Urteil S. 87 und 137). Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die bei verschiedenen Dritten beschlagnahmten Vermögenswerte pauschal fest, es handle sich um Guthaben von im «Handelssystem X.» eingebundenen Vermittlerfirmen und Zwischengesellschaften. Wie die BeschwerdefĂŒhrerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 9 f.), belegt die Vorinstanz diese Feststellung mit keinem Verweis auf die Untersuchungsakten. Inwiefern die BeschwerdefĂŒhrerin eine VermittlertĂ€tigkeit ausgeĂŒbt hat oder eine Zwischengesellschaft gewesen sein soll, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Das Urteil nennt auch weder Vermögenstransaktionen, welche ĂŒber die BeschwerdefĂŒhrerin gelaufen sein sollen, noch VertragsverhĂ€ltnisse mit Investoren. In der Anklageschrift und ihren AnhĂ€ngen wird die BeschwerdefĂŒhrerin nicht namentlich erwĂ€hnt.
Wie es sich damit im Einzelnen verhĂ€lt, namentlich welche Funktion der BeschwerdefĂŒhrerin im Rahmen der betrĂŒgerischen AnlagegeschĂ€fte um X. zukam, ob und inwiefern die eingezogenen Vermögenswerte auf den Konten der C.-Bank bzw. der E.-Bank dem von X. betriebenen betrĂŒgerischen Umlageverfahren zuzuordnen sind sowie ob und allenfalls in welchem Umfang die beschlagnahmten Vermögenswerte der BeschwerdefĂŒhrerin zu Recht eingezogen worden sind, lĂ€sst sich anhand der rudimentĂ€ren ErwĂ€gungen im angefochtenen Urteil nicht beurteilen. Das unzureichende Sachverhaltsfundament erlaubt mithin keine ĂberprĂŒfung der Anwendung des einschlĂ€gigen Bundesrechts.
Das angefochtene Urteil ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurĂŒckzuweisen.