Art. 135 StPO, Art. 429 Abs. 1 StPO; Entschädigung; Willkür; Zeitpunkt und Form der Einreichung einer Kostennote bei vorliegender «Kann-Vorschrift» in einem kantonalen Anwaltstarif.
Entscheide über Ansprüche im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 StPO sind mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 78 Abs. 1 BGG; BGE 139 IV 206 E. 1 S. 208).
Die Vorinstanz führt aus, der Verteidiger habe keine Kostennote eingereicht, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt habe, nachdem ihm die staatsanwaltschaftliche Berufungsantwort zugestellt, die Frist zur Berufungsantwort abgelaufen und der Abschluss des Schriftenwechsels bekannt gewesen seien. Sie setzt die Entschädigung ermessensweise fest (§ 6 Abs. 1 Gebührentarif für Rechtsanwälte [Kanton Schwyz]; GebTRA; Systematische Gesetzessammlung, SRSZ 280.411).
Die Regelung der Parteientschädigung obliegt dem kantonalen Gesetzgeber (BGE 140 III 385 E. 2.3 und E. 5). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des (amtlichen) Anwalts ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2). Diese Rechtsprechung zu Art. 135 StPO gilt ebenso bei einer Wahlverteidigung unter dem Titel von Art. 429 StPO (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6; Urteile 6B_800/2015 vom 6. 4. 2016 E. 2.4 und 6B_566/2015 vom 18. 11. 2015 E. 2.4.4).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Blick auf § 6 Abs. 2 GebTRA und nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ihm eine Frist gesetzt würde. Die Vorinstanz habe kantonales Recht sowie sein rechtliches Gehör verletzt. Zwar sei ein Gericht nicht verpflichtet, in jedem Fall eine Kostennote einzuholen, «doch musste die Vorinstanz im vorliegenden Fall wegen § 6 Abs. 2 GebTRA und der Formulierung in Ziff. 26 der Berufungsbegründung wissen, dass der Beschwerdeführer von einer Aufforderung zur Einreichung der Kostennote ausging» (Beschwerde Ziff. 8b).
[…]
Gemäss § 6 Abs. 1 GebTRA kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen; erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen; andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
Die Einreichung der Kostennote ist nach dem Wortlaut des Gebührentarifs eine Obliegenheit des Rechtsanwalts. Eine Einreichung steht in seinem Belieben. Er kann darauf verzichten. Indem die Vorinstanz unter den zu beurteilenden Gegebenheiten keine Frist ansetzte, wandte sie § 6 Abs. 1 GebTRA nicht willkürlich an.
[…]
Nach dem Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO seine Entschädigungsansprüche von Amtes wegen abklären und die erforderlichen Unterlagen beschaffen müssen. Die Entschädigung sei nicht mangels Mitwirkungswillens, sondern wegen fehlender Gelegenheit nicht bereits vor der Vorinstanz beziffert worden.
Die Behörde muss die beschuldigte Person vor ihrem Entscheid zur Frage der Entschädigung zumindest anhören und «falls notwendig» in Anwendung von Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Urteile 6B_192/2015 vom 9. 9. 2015 E. 2.2, 6B_566/2015 vom 18. 11. 2015 E. 2.4.1 und 6B_802/2015 vom 9. 12. 2015 E. 6.2; zu anderen Konstellationen vgl. Urteile 6B_661/2013 vom 10. 6. 2014 E. 3, 6B_561/2014 vom 11. 9. 2014 E. 3.2 und 6B_1172/2015 vom 8. 2. 2016 E. 2.2). Es ist zu beachten, dass bei der Anwendung von Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO massgebend ist; vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil 6B_666/2014 vom 16. 12. 2014 E. 4.1).
Das Bundesgericht beurteilt die Anwendung von Art. 429 StPO frei (BGE 138 IV 197 E. 2.3.6), soweit die Anwendung nicht die kantonale Tarifautonomie und deren gerichtliche Anwendung als solche betrifft. Es ist nach der Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.4).
Wie ausgeführt, überlässt es das einschlägige Schwyzer Recht mit einer Kann-Vorschrift dem Verteidiger, eine «spezifizierte Kostennote» einzureichen, welche der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist. Reicht der Verteidiger keine Kostennote ein, hat das Gericht die Entschädigung gemäss derselben Vorschrift nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Dass eine Gelegenheit fehlte, um die Kostennote einzureichen bzw. die Entschädigung vor der Vorinstanz zu beziffern, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist weder dargelegt noch einsichtig, sodass darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz hat die Entschädigung von Amtes wegen geprüft (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO) und ermessensweise nach den einschlägigen kantonalrechtlichen Vorschriften festgesetzt. Die Vorinstanz musste sich weder durch das zugrunde liegende Verfahren noch aufgrund einer zweifelhaften Kompetenz des Verteidigers bundesrechtlich veranlasst sehen, gestützt auf die Kann-Vorschrift von Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO den erfahrenen Rechtsbeistand, der im Rechtsbegehren seiner Berufungsbegründung die «nachzureichende Kostennote» angekündigt hatte, unter Fristansetzung eigens noch «aufzufordern», die Kostennote auch tatsächlich nachzureichen.