Art. 21 und 27 BGFA; Art. 29 Abs. 2 BV.
Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA; rechtliches Gehör; Einziehung von Vermögenswerten; Willkür etc.
Die A. ist eine Stiftung liechtensteinischen Rechts. Die Bundesanwaltschaft beantragte im Rahmen des gegen X. (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte, darunter den Begünstigten der Stiftung B., geführten Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betruges mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 12. 11. 2004 an das Fürstentum Liechtenstein u. a. die Beschlagnahme sämtlicher Guthaben bzw. Vermögenswerte, welche auf den Namen der Beschuldigten lauteten oder an welchen die beschuldigten Personen wirtschaftlich berechtigt waren. Gegenstand des Verfahrens bildete der Verdacht, es seien im Zeitraum der Jahre von 1998 bis 2004 rund 2000 Geschädigte über verschiedene Vermittler- bzw. Vertriebsstämme in betrügerischer Weise zum Abschluss von Anlageverträgen und zur Leistung von Investitionen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe verleitet worden. In diesem Umfang seien die Anleger am Vermögen geschädigt worden. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens sperrte das Landgericht Vaduz u. a. die auf zwei Konten bei der C-Bank, liegenden Vermögenswerte der A.
[...]
Das Bundesstrafgericht erklärte X. des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Das Bundesstrafgericht verurteilte X. ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf diversen Bankkonten, Wertschriftendepots und Portfolios sowie weiterer Wertgegenstände. Es zog namentlich die Vermögenswerte auf den beschlagnahmten, auf die A. lautenden Konten bei der C-Bank ein. Es hielt ferner fest, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlägen.
[...]
Die Beschwerdeführerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren von der Rechtsanwaltsgesellschaft Wohlwend Näscher Schächle, Rechtsanwälte AG, mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein vertreten. Diese ist wohl in der liechtensteinischen Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften, nicht jedoch in einem Anwaltsregister der Schweiz eingetragen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG können Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. 6. 2000 (Anwaltsgesetz [BGFA]; SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. Nach Art. 21 ff. BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Dass die Rechtsanwaltsgemeinschaft in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, schadet nicht, zumal ein Eintrag bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über Anwälte und Anwältinnen nur bei ständiger Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden erforderlich ist (Art. 21 Abs. 2 und 27 Abs. 1 BGFA) und die Anwaltstätigkeit der die Beschwerdeführerin vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft nur punktuell bzw. befristet erfolgt. Der Vertretung der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren durch Mag. iur. Raphael Näscher als Verwaltungsrat der Rechtsanwaltskanzlei Wohlwend Näscher Schächle steht somit nichts entgegen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Einziehung der auf Konten bei der C.-Bank liegenden Vermögenswerte, welche auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise gesperrt worden sind und auf welche die Beschwerdeführerin Anspruch erhebt. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind namentlich etwa die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihre gesetzliche Vertretung (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3) und die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). In Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde befugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1).
In formeller Hinsicht ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei genügt, wenn der Betroffene – etwa mangels Kenntnis eines belastenden Entscheids infolge unterbliebener Mitteilung – faktisch an der Teilnahme gehindert wird (BGE 135 I 63 E. 1.1.1).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Nach ihren Ausführungen hat sie keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten. Sie habe zwar davon Kenntnis erlangt, dass in der Schweiz ein Strafverfahren gegen X. und verschiedene Mitbeschuldigte geführt worden sei, durch welches sie insofern tangiert wurde, als die liechtensteinischen Behörden in diesem Zusammenhang im Jahr 2004 auf ein Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft ihre Konten bei der C.-Bank mit einem Verfügungsverbot belegt hätten. Mangels Antrags der Bundesanwaltschaft auf neuerliche Verlängerung der Kontensperre habe das Fürstliche Landgericht dieses Verfügungsverbot mit Beschluss vom 3. 5. 2017 aufgehoben (Beschwerdebeilage 5). Nachdem sie (sc. Die Beschwerdeführerin) von diesem Beschluss des Landgerichts Kenntnis erlangt habe, habe sie sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und sei auf die Bekanntmachung des Bundesstrafgerichts an die beschwerten Dritten in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatkläger gegen X. im Bundesblatt vom 2. 5. 2017 gestossen, nach welcher die beschlagnahmten Vermögenswerte eingezogen worden seien (BBl 2017, 3417). Da das vorinstanzliche Urteil mithin bereits gefällt gewesen sei, habe sie keine Anträge mehr stellen können. Dabei falle auf, dass in der Bekanntmachung ihr Domizil mit «unbekannt» angegeben worden sei. Dies sei unerklärlich, zumal ihre Adresse im Fürstentum Liechtenstein, welche sich seit ihrer Gründung im Jahr 1996 nicht geändert habe, ohne Weiteres aus den Untersuchungsakten ersichtlich und der Bundesanwaltschaft zu jedem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Sie habe somit keine Gelegenheit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehabt, so dass sie gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde berechtigt sei.
Die Beschwerdeführerin ist eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte, der die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 1 lit. f i. V. m. Abs. 2 StPO). Die von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte ist berechtigt, an der Hauptverhandlung teilzunehmen oder, soweit sie nicht persönlich erscheint, schriftlich Anträge zu stellen (Art. 338 Abs. 2 und 3 StPO). Die Beschwerdeführerin hat an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und keine Anträge gestellt.
Gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO haben Parteien mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland – vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Vereinbarungen – in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Gemäss Art. 69 StBOG erfolgt die Veröffentlichung in Bundesstrafsachen im Bundesblatt. Nach Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c).
Das Bundesstrafgericht lud mit Bekanntmachung vom 3. 5. 2016 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatkläger gegen X. verschiedene Personen und Gesellschaften bzw. ihre allfälligen Rechtsvertreter, darunter auch die Beschwerdeführerin, ein, als beschwerte Dritte einen bevollmächtigten Vertreter an die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zu entsenden oder schriftlich Anträge zu stellen (BBl 2016 3817 f.). In dieser Bekanntmachung war in Bezug auf die Beschwerdeführerin das Domizil als unbekannt angegeben (BBl 2016 3818 Nr. 36).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, konnte nach der Bestimmung von Art. 32 über die Zustellung von Schriftstücken des zum damaligen Zeitpunkt massgebenden Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden vom 27. 4. 1999 jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhalten, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersenden, soweit Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. 4. 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) zulässig war (AS 2002 2732; vgl. nunmehr Art. 41 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit vom 4. 6. 2012, in Kraft seit 1. 7. 2017; SR 0.360.163.1; ferner Art. 52 Abs. 1 SDÜ; Urteil 6B_541/2014 vom 23. 9. 2014 E. 1.3). Gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO haben Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nur dann in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, wenn keine staatsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. Die genannten staatsvertraglichen Regelungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein sehen die direkte postalische Zustellung von Schriftstücken vor. Demnach hat die Zustellung auch nicht über eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 StPO zu erfolgen, sofern die Anschrift der Adressatin nicht unbekannt ist oder nicht ermittelt werden kann. Dies ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, vorliegend nicht der Fall. Die Zustelladresse der Beschwerdeführerin im Fürstentum Liechtenstein ist in den Verfahrensakten an mehreren Stellen vermerkt. Dies hat die Vorinstanz offensichtlich übersehen. Die Beschwerdeführerin war daher weder unerreichbar noch war deren Adresse unbekannt. Die Nachforschung in den Verfahrensakten nach der Adresse der Beschwerdeführerin wäre zudem für die Vorinstanz ohne Weiteres zumutbar und jedenfalls nicht mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden gewesen. Schliesslich handelt es sich beim Fürstentum Liechtenstein auch nicht um einen Staat, von welchem die Schweiz keine geordnete Zustellung hätte erwarten können (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 88). Damit ist es der Beschwerdeführerin mangels Kenntnis des Termins der vorinstanzlichen Hauptverhandlung faktisch verwehrt gewesen, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen.
In materieller Hinsicht erfordert die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen ein aktuelles und praktisches rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (lit. b; BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–6 BGG ausdrücklich genannten Beschwerdeberechtigten. Nach der Rechtsprechung wird der Inhaberin eines eingezogenen Kontos indes ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Entscheids zuerkannt (BGE 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen), nicht aber der bloss wirtschaftlich Berechtigten am Konto, welche als von der Einziehung bloss indirekt Betroffene nicht zur Beschwerde legitimiert ist (Urteile 6B_916/2016 25. 10. 2016 E. 2; 6B_127/2014, 6B_128/2014 und 6B_138/2014 vom 23. 9. 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich als Drittbetroffene zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Einziehung legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheides hat. Ein solches besteht nach der Rechtsprechung insoweit, als sie Inhaberin des eingezogenen Kontos ist. Dies ist in Bezug auf die Konten bei der C.-Bank der Fall.
Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen einzutreten.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einziehung der auf dem Konto der C.-Bank beschlagnahmten Vermögenswerte. Im Wesentlichen macht sie geltend, es fehle in Bezug auf die Einziehung dieser Vermögenswerte jegliche Begründung. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht offenbar überhaupt keine Abklärungen getroffen. Dies zeige sich schon daran, dass sie nicht einmal realisiert habe, dass die C. -Bank, bei welcher die Vermögenswerte nach ihrem Urteil eingezogen werden sollten, seit 2014 gar nicht mehr existiere, was der Bundesanwaltschaft seitens der Behörden des Fürstentums Liechtenstein bei jeder Verlängerung der Kontosperre mitgeteilt worden sei. Sie (sc. die Beschwerdeführerin) werde zudem im angefochtenen Urteil nur gerade zwei Mal namentlich erwähnt, nämlich bei der Auflistung der einzuziehenden Vermögenswerte und im Dispositiv. Es treffe nicht zu, dass sie eine Vermittlertätigkeit ausgeübt habe oder eine Zwischengesellschaft gewesen sei, wovon die Vorinstanz offenbar ohne jegliche Begründung ausgehe. Sie sei vielmehr eine (Familien-)Stiftung, welche nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein eine derartige Tätigkeit gar nicht ausüben dürfe. Sie habe weder Gelder von Dritten angenommen noch solche weitergeleitet und es habe auch keinerlei Vertragsbeziehungen zwischen ihr und Investoren in das Handelssystem X. gegeben.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine unzulässige ungleiche Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Die Bundesanwaltschaft habe nur Konten von Gesellschaften beschlagnahmt, welchen denjenigen Personen hätten zugeordnet werden können, gegen welche ein Strafverfahren eröffnet worden sei, wozu auch B. gehöre. Dabei habe sie aber nicht beachtet, dass jener – im Gegensatz zu den übrigen früheren Mitbeschuldigten – eigene private Mittel in das Handelssystem X. investiert habe. Die Bundesanwaltschaft habe indes keine Konten von anderen Investoren beschlagnahmt, auch wenn sich auf diesen Gelder befunden hätten, welche im Umlageverfahren anderen Anlegern entzogen worden seien. Soweit die Bundesanwaltschaft ihre (sc. der Beschwerdeführerin) Konten beschlagnahmt habe, seien sie und der frühere Mitbeschuldigte B. als Investor somit ungleich behandelt worden.
Die Vorinstanz nimmt an, bei den bei verschiedenen Dritten beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich grösstenteils um Guthaben auf Konten der im «Anlagesystem X.» eingebundenen Gesellschaften (Vermittlerfirmen, Zwischengesellschaften). Auf bzw. über diese Konten seien in der deliktsrelevanten Zeit Kundengelder geflossen. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die ab Oktober 2004 vorhandenen Guthaben auf diesen Konten aus den Einlagen stammten, die der Gesellschaft nach dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt (1. 10. 2001) überlassen worden seien. Sofern die Konten vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden seien, müssten die Gelder aus früheren Geschäften zur Zeit der Beschlagnahmung (ab Oktober 2004) im Umlageverfahren bereits aufgebraucht gewesen sein. Die Vermögenswerte seien daher deliktischer Herkunft. Damit seien auch die bei der C.-Bank beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht des Sachgerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Das Gericht darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (lit. b). Es muss aus ihnen klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246 mit Hinweisen). Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere dann mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung der Rechtsanwendung unerlässlich sind. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287; Urteile 6B_9/2018 vom 20. 6. 2018 E. 1.4; 6B_303/2017 vom 16. 11. 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Abs. 3 derselben Bestimmung an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Es steht ihm indes nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und das Versäumte nachzuholen (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 6B_9/2018 vom 20. 6. 2018 E. 1.4; 8C_298/2016 vom 30. 11. 2016 E. 5.1).
Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die Beschwerdeführerin wird im angefochtenen Urteil lediglich an zwei Stellen namentlich erwähnt, nämlich im Zusammenhang mit der Einziehung der auf ihren Namen lautenden Konten bei der C.-Bank und im Dispositiv (angefochtenes Urteil S. 87 und 137). Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die bei verschiedenen Dritten beschlagnahmten Vermögenswerte pauschal fest, es handle sich um Guthaben von im «Handelssystem X.» eingebundenen Vermittlerfirmen und Zwischengesellschaften. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 9 f.), belegt die Vorinstanz diese Feststellung mit keinem Verweis auf die Untersuchungsakten. Inwiefern die Beschwerdeführerin eine Vermittlertätigkeit ausgeübt hat oder eine Zwischengesellschaft gewesen sein soll, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Das Urteil nennt auch weder Vermögenstransaktionen, welche über die Beschwerdeführerin gelaufen sein sollen, noch Vertragsverhältnisse mit Investoren. In der Anklageschrift und ihren Anhängen wird die Beschwerdeführerin nicht namentlich erwähnt.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, namentlich welche Funktion der Beschwerdeführerin im Rahmen der betrügerischen Anlagegeschäfte um X. zukam, ob und inwiefern die eingezogenen Vermögenswerte auf den Konten der C.-Bank bzw. der E.-Bank dem von X. betriebenen betrügerischen Umlageverfahren zuzuordnen sind sowie ob und allenfalls in welchem Umfang die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu Recht eingezogen worden sind, lässt sich anhand der rudimentären Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht beurteilen. Das unzureichende Sachverhaltsfundament erlaubt mithin keine Überprüfung der Anwendung des einschlägigen Bundesrechts.
Das angefochtene Urteil ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.