Archivierung
Die Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 bestimmt den Rahmen für die elektronische Archivierung (SR 221.431)
Wesentliche Aussagen:
- Belege dürfen elektronisch archiviert werden
- elektronische Dokumente haben dieselbe Beweiskraft wie Papierbelege
- Belege müssen so aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können
- zulässige Speichermedien sind: a) unveränderbare Datenträger (Optical Disc) b) veränderbare Datenträger, sofern
- Integrität gewährleistet ist (z.B. digitale Signatur)
- Zeitpunkt der Speicherung festgehalten ist (z.B. Zeitstempel)
- Abläufe und Verfahren dokumentiert sind
Fristen
[Translate to Englisch:]
Auf der ersten Empfangsbestätigung Ihrer Eingabe auf der Plattform – welche automatisch auf Ihre Eingabe folgend generiert wird – bestimmt die Zeitangabe unter „Gesendet“ den Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Zustellung an die Plattform und stellt die Zustellbescheinigung des Gerichts im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO dar, da die Plattform das „betreffende Informatiksystem“ im Sinne des Gesetzes ist.
Diese Empfangsbestätigung ist zur späteren Beweisführung in der Geschäftskontrolle abzuspeichern.
Vorsicht! Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäss ZPO für die Einhaltung der Frist im Unterschied zur schriftlichen Eingabe das Empfangsprinzip gilt (Art. 143 Abs. 2 Schweizerische ZPO). Danach muss der Empfang bis Mitternacht des letzten Tages vom Informatiksystem des Adressaten bestätigt worden sein. In der Regel wird der Empfang innerhalb von Sekunden quittiert. Wenn dies nicht der Fall ist, ist Skepsis angesagt. Es empfiehlt sich deshalb, Eingaben erstmals nicht „Last-Minute“ zu tätigen, damit Erfahrung und Sicherheit gewonnen werden können. Für den Fall, dass „Last Minute“-Eingaben nicht unmittelbar quittiert werden, ist der Schritt zum Dringlichkeitsschalter der Post oder der Einwurf beim nächsten Briefkasten – in Gegenwart eines Zeugen – unumgänglich. Der SAV setzt sich dafür ein, dass im Gesetz schriftliche und elektronische Eingaben gleich behandelt werden, dies sowohl bezüglich Wahrung der Frist, als auch bezüglich der Zustellung an die unzuständige Behörde (das BGG macht hier eine nicht nachvollziehbare Unterscheidung bei elektronischen Eingaben).
