Berufszertifikat (nur im Anwaltspaket enthalten):
Transparenz:
Den Mitgliedern des SAV wird durch die zusätzlich in der SuisseID vermerkte Eigenschaft „Rechtsanwältin“ resp. „Rechtsanwalt“ ein Berufszertifikat verliehen. In dieser Eigenschaft soll der Zertifikatsinhaber Zugang zu sämtlichen bereits bestehenden und geplanten Rechtsplattformen von Gerichten und Behörden erhalten.
Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr
Per 1. Januar 2011 ist die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren in Kraft getreten. Im Rahmen der kantonalen Umsetzungsarbeiten müsste wohl auch der Rechtsverkehr zur (kantonalen) Verwaltungsjustiz in elektronischer Form ermöglicht werden. Mit der elektronischen Übermittlung spart sich die Anwältin resp. der Anwalt Zeit, Portokosten und ist gleichzeitig nicht mehr auf die Öffnungszeiten der Postschalter angewiesen.
Aber Vorsicht! Es sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäss ZPO für die Einhaltung der Frist im Unterschied zur schriftlichen Eingabe das Empfangsprinzip gilt (Art. 143 Abs. 2 Schweizerische ZPO). Danach muss der Empfang bis Mitternacht des letzten Tages vom Informatiksystem des Adressaten bestätigt worden sein. In der Regel wird der Empfang innerhalb von Sekunden quittiert. Wenn dies nicht der Fall ist, ist Skepsis angesagt. Es empfiehlt sich deshalb, Eingaben erstmals nicht „Last-Minute“ zu tätigen, sondern dies früher zu tun, damit Erfahrung und Sicherheit gewonnen werden können. Für den Fall, dass „Last Minute“-Eingaben nicht Zug um Zug quittiert werden, ist der Schritt zum Dringlichkeitsschalter der Post oder der Einwurf beim nächsten Briefkasten – in Gegenwart eines Zeugen – unumgänglich.
Der SAV wird sich dafür einsetzen, dass im Gesetz schriftliche und elektronische Eingaben gleich behandelt werden, dies sowohl bezüglich Wahrung der Frist, als auch bezüglich der Zustellung an die unzuständige Behörde (das BGG macht hier eine nicht nachvollziehbare Unterscheidung bei elektronischen Eingaben).
Wichtig:
Verliert ein SAV-Mitglied seine Mitgliedschaft gemäss Art. 10 der SAV Statuten, werden seine Mitgliederkarte und das damit verbundene elektronische Zertifikat ungültig. Das Zertifikat darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr benutzt und die Karte muss unverzüglich an den SAV zurück geschickt werden. Für den durch die unzulässige Weiternutzung der Mitgliederkarte oder des Zertifikats entstandenen Schaden, haftet der Zertifikatsinhaber vollumfänglich selbst.
